Unternehmen ab einer Größe von 20 Mitarbeiter/innen sind verpflichtet, mindestens 5% der Arbeitsplätze mit schwer behinderten Menschen zu besetzen. Sofern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe erhoben.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und richtet sich danach, in wie weit das betroffene Unternehmen die geforderte Quote von 5% erfüllt. Pro unbesetzten Pflichtplatz können somit Kosten von bis zu 3.120 Euro pro Jahr entstehen.
Durch die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen können Sie bis zu 50 % der berechneten Arbeitsleistung direkt mit dieser Pflichtabgabe verrechnen, d.h. diese entsprechend reduzieren oder sogar komplett tilgen.
Beispielrechnung:
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Netto |
Brutto |
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Rechnungsbetrag |
3.000,00 € |
3.210,00 € |
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Arbeitsleistung |
2.500,00 € |
2.675,00 € |
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davon anrechenbar (50%) |
1.250,00 € |
1.337,50 € |
Sie können in diesem Beispiel Ihre Ausgleichabgabe um 1.250 € (Netto) reduzieren und bezahlen somit effektiv nur 1.750 € (Netto) für die erbrachte Leistung.