Ausgleichsabgabe

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe

Unternehmen ab einer Größe von 20 Mitarbeiter/innen sind verpflichtet, mindestens 5% der Arbeitsplätze mit schwer behinderten Menschen zu besetzen. Sofern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe erhoben.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und richtet sich danach, in wie weit das betroffene Unternehmen die geforderte Quote von 5% erfüllt. Pro unbesetzten Pflichtplatz können somit Kosten von bis zu 3.120 Euro pro Jahr entstehen.

Durch die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen können Sie bis zu 50 % der berechneten Arbeitsleistung direkt mit dieser Pflichtabgabe verrechnen, d.h. diese entsprechend reduzieren oder sogar komplett tilgen.

Beispielrechnung:

Netto

Brutto

Rechnungsbetrag

3.000,00 €

3.210,00 €

Arbeitsleistung

2.500,00 €

2.675,00 €

davon anrechenbar (50%)

1.250,00 €

1.337,50 €

Sie können in diesem Beispiel Ihre Ausgleichabgabe um 1.250 € (Netto) reduzieren und bezahlen somit effektiv nur 1.750 € (Netto) für die erbrachte Leistung.